Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. VVEinzelauftrag
Ziff. 4. VVEinzelauftrag, Fälle des Einzelauftrags
Mit Ausnahme der unter Ziffer 3 erfassten Fälle kann der Auftrag zur Zahlung von Geldleistungen grundsätzlich nur nach den nachfolgenden Regelungen dieser Vereinbarung erfolgen.
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