Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1. VVEinzelauftrag
Ziff. 6.1. VVEinzelauftrag, Verwaltungsakt und Widerspruch
(1) Verwaltungsakte, die die Krankenkasse zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des zuständigen Unfallversicherungsträgers (§ 89 Absatz 1 SGB X). Die Krankenkasse weist die leistungsberechtigte Person darauf hin, dass der Verwaltungsakt im Namen des zuständigen Unfallversicherungsträgers ergeht. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist dabei namentlich zu benennen. Bei Überweisung der Geldleistungen ist der Hinweis "Zahlung im Auftrag Ihres Unfallversicherungsträgers" anzubringen.
(2) Hilft die Krankenkasse einem gegen ihre Entscheidung gerichteten Widerspruch nicht ab, leitet sie den Widerspruch dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu; für die Entscheidung notwendige Unterlagen fügt sie bei. Im Streitverfahren ist der Unfallversicherungsträger legitimiert (vgl. § 90 SGB X).
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