Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 HilfsM-RL
§ 2 HilfsM-RL, Begriffsbestimmungen
1 Hilfsmittel sind sächliche Mittel oder technische Produkte, die individuell gefertigt oder als serienmäßig hergestellte Ware in unverändertem Zustand oder als Basisprodukt mit entsprechender handwerklicher Zurichtung, Ergänzung bzw. Abänderung von den Leistungserbringern abgegeben werden. 2 Dazu können auch solche sächlichen Mittel oder technischen Produkte zählen, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper zu bringen (z. B. bestimmte Spritzen oder Inhalationsgeräte). 3 Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gehören zu den Hilfsmitteln
- - Sehhilfen (siehe Abschnitt B),
- - Hörhilfen (siehe Abschnitt C),
- - Körperersatzstücke,
- - orthopädische und
- - andere Hilfsmittel.
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