Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.4. BR-AlVGs
Ziff. 3.4. BR-AlVGs, Verfahren bei der BfA
(1) Da von der DSRV alle ein Statuskennzeichen enthaltende Meldungen weitergeleitet werden, ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV aber nur bei tatsächlichen Neufällen durchgeführt werden soll, obliegt es der BfA sicher zu stellen, dass ein Statusfeststellungsverfahren allein bei dem Meldegrund
- "10" Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung
(2) Bei weitergeleiteten Meldungen mit einem Statuskennzeichen und Meldegrund ungleich "10" wird ein Statusfeststellungsverfahren nicht eingeleitet.
(3) 1 Ist ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, versendet die BfA aufgrund der eingehenden Meldung (in einem maschinellen Verfahren) an den Arbeitgeber eine Eingangsbestätigung, mit der gleichzeitig der entsprechende Feststellungsbogen übersandt wird. 2 Dabei wird bei dem Statuskennzeichen "2" der Feststellungsbogen nach dem Muster in Anlage 2 übersandt.
(4) Bei einer Kennzeichnung mit den Statuskennzeichen "3" oder "5" werden keine Feststellungsbögen übersandt, da in diesen Fällen eine Entscheidung der Einzugsstelle vorliegt bzw. das Verfahren bereits durch die Einzugsstelle eingeleitet wurde.
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