Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.4.1. BR-AlVGs
Ziff. 3.4.1. BR-AlVGs, Statusfeststellungsverfahren
(1) 1 Für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens gelten grundsätzlich die Verfahrensregeln des § 7a SGB IV. 2 Die versicherungsrechtliche Beurteilung orientiert sich an den Grundsätzen, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den betroffenen Personenkreisen entwickelt haben. 3 Zu den
- - geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH vgl. Anlage 3 zum Gemeinsamen Rundschreiben zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (aktuell vom 26. 3. 2003);
- - mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartnern vgl. Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen (aktuell vom 11. 11. 2004).
(2) 1 Vor dem Hintergrund, dass Auslöser des Statusfeststellungsverfahrens in den Fällen des § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV regelmäßig die Anmeldung eines Beschäftigten nach § 28a SGB IV ist, die wiederum die reguläre Fälligkeit von Beiträgen bedingt, ist für die Anwendung der Besonderheiten hinsichtlich des Beginns von Versicherungspflicht sowie der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, wie § 7a Absatz 6 SGB IV dies vorsieht, kein Raum. 2 Dies gilt ebenso für die in § 7a Absatz 7 Satz 1 SGB IV vorgesehene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen, die das Bestehen eines dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beinhalten, da in Statusfeststellungsverfahren aufgrund von § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV mit einer solchen Entscheidung die Einschätzung der Beteiligten bestätigt wird.
(3) Insofern führen die Einzugsstellen das Versicherungsverhältnis entsprechend den Daten in der Anmeldung nach § 28a Absatz 1 SGB IV durch.
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