Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.4.2. BR-AlVGs
Ziff. 3.4.2. BR-AlVGs, Bekanntgabe der Feststellungsergebnisse
(1) 1 Nach Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens wird für die Bekanntgabe der Feststellungsergebnisse ebenfalls das maschinelle DEÜV-Meldeverfahren genutzt. 2 Hierfür werden die vorliegenden Anmeldedatensätze im Feld FEHLER-KENNZ (Stelle 062) mit der Ziffer 4 versehen und entsprechend dem Feststellungsergebnis um einen der folgenden Hinweis- Datenbausteine ergänzt:
DSME | H10 | Statusfeststellungsverfahren ergab Versicherungspflicht dem Grunde nach. Das bei der BfA durchgeführte Statusfeststellungsverfahren führte zur Feststellung eines dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. |
DSME | H20 | Statusfeststellungsverfahren ergab keine Versicherungspflicht. Das bei der BfA durchgeführte Statusfeststellungsverfahren führte zur Feststellung, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. |
DSME | H30 | Versicherungspflicht dem Grunde nach konnte nicht festgestellt werden. Über den Status der angemeldeten Person konnten wegen fehlender Mitwirkung keine Feststellungen getroffen werden. |
(2) Die Meldedatensätze werden an die betroffene Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt.
(3) 1 In den Fällen, in denen die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht entschieden hat (Eingang einer Anmeldung bei der BfA mit dem Statuskennzeichen "3"), informiert die BfA die Bundesagentur für Arbeit über diesen Sachverhalt. 2 Hierfür werden die vorliegenden Anmeldedatensätze im Feld FEHLER-KENNZ (Stelle 062) mit der Ziffer 4 versehen und um folgenden Hinweis-Datenbaustein ergänzt:
DSME | H90 | Versicherungspflicht wurde durch die zuständige Einzugsstelle festgestellt. Das bei der Einzugsstelle durchgeführte Statusfeststellungsverfahren führte zur Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. |
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