Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5. BR-AlVGs
Ziff. 5. BR-AlVGs, Bindung der Bundesagentur für Arbeit
(1) Aufgrund der Feststellung über das Vorliegen eines dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen von § 7a SGB IV ist die Agentur für Arbeit im Leistungsverfahren an den Bescheid hinsichtlich der Zeiten gebunden, für die das Bestehen des dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt ist.
(2) 1 Für die Zukunft bindet der Feststellungsbescheid die Bundesagentur für Arbeit so lange, wie er wirksam ist. 2 Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bescheides gilt § 39 SGB X.
(3) Hatte die Agentur für Arbeit eine Zustimmungserklärung nach § 336 SGB III in der bis zum 31. 12. 2004 geltenden Fassung abgegeben, ist sie leistungsrechtlich an diese zeitlich befristete Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Frist gebunden.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit erklärt sich ebenfalls gebunden an
- - Entscheidungen der Krankenkassen über das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eines Ehegatten oder Lebenspartners des Arbeitgebers in den unter 3.2.1 genannten Fällen,
- - Entscheidungen über das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch einen Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV.
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