Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.2. MDK-RL
Ziff. 2.3.2. MDK-RL, Stationäre Versorgung
- - Beratung bei Abschluss oder Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern (§§ 109, 110 SGB V),
- - Beratung bei Abschluss oder Kündigung von Versorgungsverträgen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (§ 111 Absatz 2 und 4 SGB V),
- - Beratung bei zweiseitigen Verträgen und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung (§ 112 Absatz 2 und 5 SGB V),
- - Beratung bei dreiseitigen Verträgen und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Kassenärzten (§ 115 Absatz 2 und 5 SGB V),
- - Beratung bei der Veranlassung, Mitwirkung und Auswertung der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung (§ 113 Absatz 1 SGB V),
- - Unterstützung bei Pflegesatzverhandlungen und Schiedsstellenverfahren (§ 114 SGB V),
- - Beratung bei der Erstellung und Fortschreibung der Verzeichnisse der Leistungen und Entgelte (§ 39 Absatz 3 SGB V).
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