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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.4. MDK-RL
Ziff. 2.3.4. MDK-RL, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und sonstigen Leistungen
- - Beratung der Spitzenverbände der Krankenkassen bei der Bestimmung der Festbetragsgruppen für Hilfsmittel (§ 36 Absatz 1 SGB V),
- - Beratung der Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen bei der Festsetzung der Festbetrage für Hilfsmittel (§ 36 Absatz 2 SGB V),
- - Beratung der Spitzenverbände der Krankenkassen bei der Abgabe von Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen von Leistungserbringern von Heilmitteln und Hilfsmitteln (§§ 124 Absatz 4, 126 Absatz 2 SGB V),
- - Beratung der Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen bei der Zulassung und Überprüfung der Zulassung von Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln (§§ 124, 126 SGB V),
- - Beratung der Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen in den Vertragsverhandlungen über die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln und Hilfsmitteln sowie über die Preise und deren Abrechnung (§§ 125, 127 SGB V),
- - Beratung der Krankenkassen bei Versorgungsverträgen über häusliche Krankenpflege, häusliche Pflegehilfe, häusliche Pflege oder Haushaltshilfe (§ 132 SGB V),
- - Beratung der Krankenkassen oder ihrer Verbände bei den Vertragsverhandlungen über die Versorgung mit Krankentransportleistungen (§ 133 SGB V).
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