Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.7. MDK-RL
Ziff. 3.1.1.7. MDK-RL, Rehabilitationssport (§ 43 Nummer 1 SGB V)
(1) Ist Rehabilitationssport verordnet, kann sich die Beratung oder Begutachtung durch den MDK auf folgende Kriterien erstrecken:
- - ob die Teilnahme am Rehabilitationssport aus medizinischer Sicht zweckmäßig und die verordnete Sportart angezeigt ist,
- - welche zeitliche Dauer und Anzahl der wöchentlichen Übungsstunden zu empfehlen ist,
- - ob der Rehabilitationssport nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zur Erreichung oder Sicherung des Rehabilitationszieles weiterhin angezeigt ist.
(2) Es können auch Verlaufsbeobachtungen zur Beurteilung der Belastbarkeit in Betracht kommen.
(3) Vereinbarungen über den ambulanten Rehabilitationssport sind zu berücksichtigen.
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