Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27 SGB IV Ziff. 2.1. RS 1977/01
§ 27 SGB IV Ziff. 2.1. RS 1977/01, Beginn und Ende der Verzinsung
(1) Die Verzinsung beginnt nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats nach Eingang des Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge bei der Einzugsstelle (z. B. Eingang des Antrages 5. 8., Beginn der Verzinsung 1. 10.). Dieser Zeitpunkt bleibt auch dann maßgebend, wenn die Einzugsstelle den Antrag in Bezug auf die zurückgeforderten Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht bearbeiten kann und insoweit an die zuständigen Stellen (Rentenversicherungsträger und [Agentur für Arbeit]) weiterleitet.
(2) Ist der Antrag unvollständig, so tritt an die Stelle des Eingangs der Zeitpunkt, an dem dem Versicherungsträger alle Angaben für eine ordnungsmäßige Bearbeitung des Antrages vorliegen.
(3) Sofern die Krankenkasse feststellt, dass der Arbeitgeber Beiträge zu Unrecht entrichtet hat, beginnt die Zinszeit nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats nach der Mitteilung der Krankenkasse über die Beitragserstattung an den Arbeitgeber. . .
(4) Ein formeller Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist nicht erforderlich, wenn im Rahmen eines Streitverfahrens (Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahrens) die Erstattung der Beiträge begehrt wird. Die Zinszeit beginnt in diesen Fällen frühestens nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats nach Einlegung des Widerspruchs.
(5) Die Verzinsung endet in allen Fällen mit Ablauf des letzten Kalendermonats vor der Zahlung des Erstattungsbetrages durch den Versicherungsträger (z. B. Zahlung am 29. 8., Ende der Verzinsung 31. 7.).
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