Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.4.a. RS 1988/02
Ziff. A.I.4.a. RS 1988/02, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
Die bislang für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, . . . normierte Krankenversicherungspflicht wird nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V übernommen. Dabei wird zwar nicht mehr ausdrücklich erwähnt, dass die Befähigung für eine Erwerbstätigkeit "durch Beschäftigung" erfolgen muss; hierdurch tritt jedoch keine Veränderung des in der Krankenversicherung versicherten Personenkreises ein, denn Gründe für eine Abweichung vom bisherigen Recht sind nicht erkennbar. . .
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