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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.5. RS 1988/02
Ziff. A.II.5. RS 1988/02, Geistliche
(1) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 SGB V . . . sind Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften krankenversicherungsfrei. Wie bei den Beamten hängt die Krankenversicherungsfreiheit allerdings nicht mehr davon ab, dass Anwartschaft auf Ruhegehalt gewährleistet ist, sondern setzt voraus, dass die Geistlichen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben. Die Krankenversicherungsfreiheit von Kirchenbeamten, die kein geistliches Amt bekleiden (vgl. BSG, Urteil vom 27. 11. 1984 — 12 RK 10/84 —, USK 84196), ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V.
(2) . . .
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