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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.II.1.a. RS 1988/02
Ziff. D.II.1.a. RS 1988/02, Allgemeiner Beitragssatz
Der in § 241 SGB V normierte allgemeine Beitragssatz gilt für alle Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens 6 Wochen haben. . .
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