Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.IV.3.f. RS 1988/02
Ziff. D.IV.3.f. RS 1988/02, Vorschüsse
Die Vorschrift des § 28e Absatz 5 SGB IV räumt . . . der Einzugsstelle die Möglichkeit zur Erhebung von Vorschüssen auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Satzung der Einzugsstelle eine entsprechende Bestimmung enthält. Dabei muss die Satzung auch festlegen, unter welchen Voraussetzungen solche Vorschüsse gefordert werden können.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service