Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Präambel PK-FhV
Präambel PK-FhV
(1) 1 Reichen die Mittel (§ 62 SGB XI) einer Pflegekasse absehbar nicht aus, um ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, kann die Pflegekasse gemäß § 4 Absatz 5 FinAusVb eine Liquiditätshilfe aus den Mitteln des Ausgleichsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. 2 Diese Situation kann insbesondere im Zuge einer notwendigen Absenkung der Ausgabendeckungsquote des Betriebsmittel-Solls für alle Pflegekassen gemäß § 3 Absatz 8 FinAusVb eintreten, da die Kasse in diesem Fall weniger Mittel aus dem Ausgleichsverfahren erhält.
(2) 1 Die Gewährung einer Liquiditätshilfe aus Mitteln des Ausgleichsfonds erfolgt entweder als Abschlagszahlung im Vorgriff auf die nächstfolgende Abrechnung im monatlichen Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen (§ 4) oder als besondere Liquiditätshilfe außerhalb des Finanzausgleichs (§ 5). 2 Die Liquiditätshilfen stellen kein Instrument zur vollständigen kassenindividuellen Wiederauffüllung der Betriebsmittel- und Rücklagen entgegen § 3 Absatz 8 und § 4 Absatz 3 FinAusVb bei Senkung der Ausgabendeckungsquote dar.
(3) 1 Bei der Bewilligung einer Finanzhilfe hat das Bundesamt für Soziale Sicherung neben der durch den GKV-Spitzenverband validierten Hilfebedürftigkeit der antragstellenden Pflegekasse auch die Hilfebedürftigkeit anderer antragstellenden Pflegekassen sowie die Erfüllbarkeit aller an den Ausgleichsfonds gestellten Zahlungsanforderungen in den Bereichen Leistungswesen, Finanzierungsbeteiligung und — insbesondere — der Durchführung des monatlichen Ausgleichs prospektiv zu berücksichtigen. 2 Über die Finanzhilfe entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung und der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbaren nachfolgend das Nähere über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen.
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