Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 PK-FhV
§ 1 PK-FhV, Anwendungsbereich
1 Reichen die Mittel (§ 62 SGB XI), die eine Pflegekasse im monatlichen Finanzausgleich erhält, voraussichtlich nicht aus, um ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, kann die Pflegekasse gemäß § 4 Absatz 5 FinAusVb eine Liquiditätshilfe aus den Mitteln des Ausgleichsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. 2 Die Finanzhilfen dienen ausschließlich der Deckung der Zahlungsverpflichtungen durch die antragstellende Pflegekasse.
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