Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 19 SGB V Ziff. 3. RS 2012/01
§ 19 SGB V Ziff. 3. RS 2012/01, Fortgeltung von Leistungsentscheidungen
(1) Bei einem freiwilligem Krankenkassenwechsel durch Kündigung der Mitgliedschaft gilt grundsätzlich, dass Leistungsentscheidungen der alten Krankenkasse mit Ende der Mitgliedschaft ihre Gültigkeit verlieren (§ 19 Absatz 1 SGB V).
(2) Bei Schließung einer Krankenkasse ist diese Regelung nicht sachgerecht, weil die Mitglieder nicht aktiv ihre Mitgliedschaft beendet haben und insoweit Vertrauensschutz genießen sollen, soweit ihnen Leistungen bewilligt worden sind. § 19 Absatz 1a SGB V sieht deshalb die Weitergeltung von Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse vor.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service