Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.3. RS 1996/02
Ziff. 6.3. RS 1996/02, Unfallanzeige bei Unfällen von Rehabilitanden (§ 193 SGB VII)
Wie bisher sind die Unternehmer verpflichtet, den Unfallversicherungsträgern Unfälle von Versicherten in ihrem Unternehmen anzuzeigen, die mehr als 3 Tage Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge haben. Bei Unfällen von Rehabilitanden im Zusammenhang mit einer stationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung bzw. [stationären, teilstationären oder ambulanten] Leistung zur Rehabilitation (§ 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a SGB VII) obliegt diese Verpflichtung nunmehr dem Träger der Einrichtung. Unabhängig davon ist es aber dabei geblieben, dass für diese Fälle der jeweilige Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist.
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