Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 13.4. RS 1996/03
Ziff. 13.4. RS 1996/03, Auswirkungen der Neuregelungen auf den Krankengeldhöchstanspruch
Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe in § 49 Absatz 3 SGB V dürfen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen bei Anwendung des § 49 Absatz 1 SGB V nicht aufgestockt werden. Dies bedeutet, dass die in § 49 Absatz 1 SGB V vorgesehene Ruhenswirkung des Anspruchs auf Krankengeld auch für Fälle des Aufstockungsverbots bei gesenkten Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen nach § 49 Absatz 3 SGB V Anwendung findet. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen wegen gesenkter Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen kein Krankengeld-Spitzbetrag mehr gezahlt wird, sind mithin nach wie vor auf die Krankengeldhöchstanspruchsdauer anzurechnen.
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