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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2.2. RS 2023/05
Ziff. 4.2.2. RS 2023/05, Klärung der Versicherungszeiten zwischen 2 versicherungspflichtigen Tatbeständen
(1) Eine besondere Bedeutung haben in der Praxis die Fallkonstellationen, in denen bei einer Krankenkasse zwischen 2 Mitgliedschaften, in denen jeweils ein Versicherungspflichttatbestand erfüllt ist, zunächst eine Versicherungslücke besteht. Solange die Unterbrechung zwischen 2 Pflichtmitgliedschaften bei derselben Krankenkasse im zeitlichen Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Absatz 2 SGB V liegt, erübrigt sich in der Praxis meistens die Notwendigkeit der Prüfung der obligatorischen Anschlussversicherung (vgl. Abschnitt 2.3.4). Bei längeren Unterbrechungen bedarf es dagegen einer Feststellung, wie die Person in der Zwischenzeit abgesichert war.
(2) Kann die Krankenkasse den ständigen Aufenthalt bzw. den Wohnsitz der betroffenen Person in Deutschland ermitteln und wird keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen, besteht in der Zwischenzeit die obligatorische Anschlussversicherung.
(3) Etwas anderes gilt, wenn die Krankenkasse für die Dauer der Unterbrechung weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des SGB ermitteln konnte. Hierbei sind unter dem Blickwinkel der zeitlichen Abläufe bei den Ermittlungsaktivitäten der Krankenkasse 2 Fallgruppen vorstellbar. In der ersten Fallgruppe erfährt die Krankenkasse über eine erneute Anmeldung zur Pflichtmitgliedschaft erst nachdem sie bereits die Feststellung getroffen hat, dass nach der vorangegangenen Pflichtmitgliedschaft gemäß § 188 Absatz 4 Satz 4 SGB V die obligatorische Anschlussversicherung ausgeschlossen ist. Für die nachträgliche Schließung der Versicherungslücke kommt in diesem Fall nur die Auffangversicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V infrage. Dies setzt voraus, dass der Betroffene bei der Klärung seines Aufenthalts im Geltungsbereich des SGB während der vorliegenden Versicherungslücke aus Anlass einer erneuten Anmeldung mitwirkt. Bleibt die Aufenthaltsfrage ungeklärt, weil z. B. wegen einer erneuten Abmeldung die Krankenkasse keine Briefsendungen an das Mitglied zustellen kann, verbleibt es beim ungeklärten Versicherungsverhältnis.
(4) In der 2. Fallgruppe erfolgt eine erneute Anmeldung zur Pflichtmitgliedschaft zu dem Zeitpunkt, an dem die Ermittlungen der Krankenkasse hinsichtlich der Weiterversicherung des Betroffenen nach dem Ausscheiden aus der vorherigen Versicherungspflicht noch nicht abgeschlossen sind. Im Kontext dieser Ermittlungen ist die erneute Anmeldung zur Versicherungspflicht zwar als Nachweis anzusehen, dass sich die Person jedenfalls ab Beginn der erneuten Versicherungspflicht in Deutschland aufhält. Dennoch reicht alleine dieser Umstand nicht dafür aus, um auch den zwischenzeitlichen Aufenthalt der betroffenen Person in Deutschland zu unterstellen. Die erneute Anmeldung zur Pflichtmitgliedschaft wirkt sich daher auf die Entscheidung der Krankenkasse, ob die Voraussetzungen des § 188 Absatz 4 Satz 4 SGB V für die Dauer der Unterbrechung im Versicherungsverlauf erfüllt sind, nicht aus.
(5) Die Ermittlungsaktivitäten der Krankenkasse aus Anlass der Neuanmeldung zwecks Klärung der Krankenkassenzuständigkeit für die Durchführung der Pflichtmitgliedschaft, die u. a. auch die Kontaktaufnahme mit der meldepflichtigen Stelle beinhalten können, bleiben unberührt.
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