Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 TzBfG
§ 9 TzBfG, Verlängerung der Arbeitszeit
1 Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1. es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
- 2. der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
- 3. Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
- 4. dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
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