Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28f SGB IV Ziff. 1.2.5. RS 2001/01
§ 28f SGB IV Ziff. 1.2.5. RS 2001/01, Prüfung
Nach § 28f Absatz 4 Satz [6] SGB IV sind die Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger sowie die [Bundesagentur] für Arbeit berechtigt, den Beitragsnachweis, den Eingang, die Verwaltung und die Weiterleitung ihrer Beiträge bei der beauftragten Stelle zu prüfen. Dieses Prüfrecht erstreckt sich — anders als bisher — nicht nur auf den Beitragsnachweis, den Eingang und die Weiterleitung der Fremdversicherungsbeiträge, sondern auch auf die Verwaltung der Fremdbeiträge. Zu diesem Zwecke erklärt § 28f Absatz 4 Satz [7] SGB IV die Regelungen des § 28q Absatz 2 und 3 sowie des § 28r Absatz 1 und 2 SGB IV für entsprechend anwendbar.
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