Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28p SGB IV Ziff. 2. RS 2001/01
§ 28p SGB IV Ziff. 2. RS 2001/01, Temporäre Datei für die Durchführung der Betriebsprüfungen
(1) Zur Durchführung der Betriebsprüfungen wird bei der Datenstelle der [Rentenversicherung] (DSRV) für die zu prüfenden Arbeitgeber eine sog. temporäre Datei gebildet (§ 28p Absatz 8 Satz [5] SGB IV). Teil dieser Datei ist der Inhalt der von den Arbeitgebern bei den Einzugsstellen eingereichten Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 SGB IV. Bisher mussten die Einzugsstellen der DSRV die Beitragsnachweise (Sollstellungen) übermitteln, die den Zeitraum betrafen, der nach dem zuletzt nach § 28k Absatz 2 SGB IV abgestimmten Kalenderjahr lag. Dabei spielte es keine Rolle, ob die Abstimmung unzulässige Abweichungen im Sinne von § 7 BZVO erbracht hatte oder nicht. Dies hatte den Nachteil, dass Sollstellungen gerade für solche Jahre fehlten, die einer besonderen Überprüfung bedurften, weil die Abstimmungen unzulässige Abweichungen ergeben hatten. Die Sollstellungen werden gezielter übermittelt, nämlich für die Jahre, für die eine Abstimmung nach § 28k Absatz 2 SGB IV noch nicht durchgeführt wurde oder für die die Abstimmung unzulässige Abweichungen nach § 7 BZVO erbrachte. Frühester Zeitraum, für den Sollstellungen übermittelt werden, ist der Monat nach dem Ende des letzten Prüfzeitraumes.
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