Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02
§ 19 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02, Leistungen zur Frühförderung
Die Leistungen zur Frühförderung umfassen aufeinander abgestimmte Leistungen, ggf. mehrerer Leistungsträger und Fachdisziplinen, die aus einer Hand unbürokratisch und schnell zur Verfügung gestellt werden. Diese Leistungen bilden als Komplexleistung eine Einheit, für die spezielle Regelungen (z. B. Fristen, Verfahren, Kostenteilung und die Erstellung eines Förder- und Behandlungsplans) explizit im Gesetz und der aktuellen FrühV geregelt sind. Bei Leistungen der Frühförderung ist daher ein Teilhabe- oder Gesamtplan nicht zu erstellen, sondern ist nur dann angezeigt, wenn neben der Komplexleistung Frühförderung noch weitere Leistungen zur Teilhabe erbracht werden. Daher sollte in den Landesrahmenvereinbarungen lediglich geregelt werden, in welchen Fällen neben dem obligatorischen Förder- und Behandlungsplan die Erstellung eines Teilhabe- oder Gesamtplans erforderlich sein kann. Hinsichtlich des Förder- und Behandlungsplans kann es in der Regel bei den bisher verwandten Musterplänen verbleiben.
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