Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 26 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 26 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Gültigkeit bestehender gemeinsamer Empfehlungen
(1) Bestehende gemeinsame Empfehlungen gelten bis zu ihrer Neufassung in vollem Umfang weiter. Gleiches gilt für sonstige Empfehlungen, die bis zu ihrer Ablösung durch gemeinsame Empfehlungen weiterhin Gültigkeit haben. Sollten Teile der gemeinsamen Empfehlungen oder sonstiger Empfehlungen aufgrund anderslautender Regelungen des SGB IX ungültig werden, tritt lediglich dieser Passus der jeweiligen gemeinsamen Empfehlung oder sonstigen Empfehlungen außer Kraft.
(2) Vereinbarungen, die nicht alle Rehabilitationsträger betreffen und inhaltlich nicht von den gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 Absatz 1 und 2 SGB IX abweichen, haben bis auf Weiteres Bestand.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service