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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02
§ 37 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02, Vereinbarung weitergehender Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement
Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen weitere, über die gemeinsamen Empfehlungen hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement vereinbaren.
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