Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB IX Ziff. 5. RS 2001/02
§ 37 SGB IX Ziff. 5. RS 2001/02, Zusammentreffen der gemeinsamen Empfehlungen mit bestehenden Rahmenempfehlungen
Mit der Verweisung auf die Regelung in § 26 Absatz 3 SGB IX (Zusammentreffen von gemeinsamen Empfehlungen mit bestehenden Rahmenempfehlungen) stellt Absatz 4 der Vorschrift sicher, dass bei der Entwicklung gemeinsamer Empfehlungen zur Qualitätssicherung zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Vereinbarungen/Rahmenempfehlungen, z. B. nach § 137d SGB V (Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation), die erforderliche Berücksichtigung finden.
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