Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 46 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 46 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Abschluss von Landesrahmenvereinbarungen
Absatz 4 beschreibt die Inhalte der Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Leistungserbringern. Kommen entsprechende Vereinbarungen nicht bis 31. 7. 2019 zustande, sollen die Landesregierungen entsprechende Regelungen durch Rechtsverordnung treffen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service