Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 46 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02
§ 46 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02, Vereinbarungen über die pauschale Kostenaufteilung
(1) Durch Absatz 5 werden die Rehabilitationsträger zum Abschluss von Vereinbarungen über die pauschale Aufteilung der Entgelte für die Komplexleistung verpflichtet. Dabei soll der Anteil der Entgelte für die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen in interdisziplinären Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum 65 % und in sozialpädiatrischen Zentren 20 % nicht übersteigen. Landesrecht kann andere als pauschale Abrechnungen vorsehen.
(2) Obwohl im Gesetz nicht explizit aufgeführt, zeigt die Regelung zur Kostenteilung, dass auch in Sozialpädiatrischen Zentren Leistungen der Frühförderung als Komplexleistung erbracht werden können. Da in diesen Fällen der Schwerpunkt der Leistung noch ausgeprägter auf den medizinisch-therapeutischen Leistungen liegt, darf der auf die Träger der Eingliederungshilfe entfallende Kostenanteil 20 % nicht übersteigen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service