Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 64 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 64 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Ergänzende Leistungen der Krankenversicherung
Neben dem Krankengeld als unterhaltssichernde Leistung kommen als ergänzende Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge und Beitragszuschüsse, Rehabilitationssport, Funktionstraining, Reisekosten, Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten in Betracht. Voraussetzungen, Inhalte und Höhe der Leistungen richten sich nach den jeweils maßgeblichen Bestimmungen des SGB V, des KVLG 1989 und des SGB IX.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service