Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 64 SGB IX Ziff. 3.2. RS 2001/02
§ 64 SGB IX Ziff. 3.2. RS 2001/02, Funktionstraining
(1) Ärztlich verordnetes Funktionstraining ist ebenso wie bisher in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung durchzuführen.
(2) Näheres zur Ausführung der Leistung kann der auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft vereinbarten Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining [RehaSpRVb] entnommen werden.
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Hotline 0800 226 5354
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