Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 3.3.2. RS 2022/10
Ziff. 3.3.2. RS 2022/10, Verfahrensablauf bei Ausübung des sofortigen Krankenkassenwahlrechts durch das Mitglied
Bei der Ausübung des sofortigen Krankenkassenwahlrechts durch das Mitglied gilt folgender Verfahrensablauf:
- - Der Versicherte wählt die Krankenkasse unter Beachtung der Wahlmöglichkeiten und Fristen für die Abgabe der Wahlerklärung.
- - Die gewählte Krankenkasse prüft auf Grundlage der Angaben des Mitglieds die Voraussetzungen des sofortigen Krankenkassenwahlrechts und informiert das Mitglied unverzüglich über den Krankenkassenwechsel.
- - Das Mitglied informiert — sofern vorhanden — unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, formlos die zur Meldung verpflichtete Stelle über die gewählte Krankenkasse (Name, Adresse, Datum des Beginns der Mitgliedschaft).
- - Die gewählte Krankenkasse prüft die Notwendigkeit des Informationsaustauschs zwischen den Krankenkassen nach Maßgabe des § 175 Absatz 2 SGB V oder des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Fami-MGs des GKV-Spitzenverbandes und informiert die bisherige Krankenkasse — sofern vorgeschrieben — über den Krankenkassenwechsel im Rahmen des jeweils relevanten elektronischen Meldeverfahrens.
- - Wird ein Meldeverfahren nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Fami-MGs eingeleitet, bestätigt die bisherige Krankenkasse der gewählten Krankenkasse nach § 9 Absatz 4 Fami-MGs unverzüglich das Ende der Familienversicherung.
- - Wird ein Meldeverfahren nach § 175 Absatz 2 SGB V eingeleitet, bestätigt die bisherige Krankenkasse der gewählten Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Abmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle (z. B. nach § 8 DEÜV), das Ende der Mitgliedschaft.
- - Die zur Meldung verpflichtete Stelle nimmt eine Anmeldung bei der gewählten Krankenkasse vor.
- - Die gewählte Krankenkasse prüft auf Grundlage der Meldungen der bisherigen Krankenkasse und der zur Meldung verpflichteten Stelle abschließend die Voraussetzungen des sofortigen Wahlrechts und bestätigt als Antwort auf die Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle das Bestehen der Mitgliedschaft bei ihr ("elektronische Mitgliedsbescheinigung"). Die möglichen Abweichungen vom "regulären" Ablauf sind im Einzelnen in der Verfahrensbeschreibung für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Absatz 2 SGB V bei Durchführung des Krankenkassenwechsels in der jeweils geltenden Fassung beschrieben.
- - Die gewählte und die bisherige Krankenkasse bringen das Meldeverfahren nach § 175 Absatz 2 SGB V zum Abschluss.
Aktionen
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Hotline 0800 226 5354
24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.