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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4. RS 2022/10
Ziff. 4.4. RS 2022/10, Widerruf bzw. Rücknahme der Wahlerklärung
(1) Die Wahlerklärungen der Versicherten sind einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Auf sie finden die Regelungen des BGB zur Willenserklärung entsprechende Anwendung, solange die SGB-Vorschriften keine spezialgesetzlichen Regelungen treffen. Das Wirksamwerden der Wahlerklärungen richtet sich somit nach § 130 BGB, was grundsätzlich dazu führt, dass eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird dann nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Im Interesse der Versicherten hat sich jedoch seit Jahren die Praxis etabliert, wonach die freie Krankenkassenwahl den Versicherten, die vom Wahlrecht bei unverändertem Versicherungsverhältnis Gebrauch machen (vgl. Abschnitt 3.2), bis zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Kündigung zugestanden wird. Die Wahlerklärung kann dadurch in den Fällen des § 175 Absatz 4 SGB V noch bis zum Ende der Kündigungsfrist durch den Widerruf einer bzw. mehrerer Wahlerklärung(en) "korrigiert" werden; eines förmlichen Widerrufes der Wahlerklärungen bedarf es nicht. Das Recht zu einer "Korrektur" von Wahlerklärungen in diesem Sinne steht einem Mitglied selbst dann zu, wenn es zunächst eine Wahlerklärung gegenüber einer Krankenkasse abgibt, anschließend sich für den Verbleib bei der bisherigen Krankenkasse entscheidet und letztendlich innerhalb der Kündigungsfrist erneut seine Wahl zugunsten der erstgewählten Krankenkasse bekräftigt oder sich für eine dritte Krankenkasse entscheidet. Sollte das Wahlrecht mehrfach ausgeübt worden sein, gilt die Krankenkasse als gewählt, die der Versicherte der zur Meldung verpflichteten Stelle gegenüber benennt. Sofern bei freiwillig oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherten keine zur Meldung verpflichtete Stelle vorhanden ist, ist der Versicherte zu befragen.
(2) Nach der bis zum 31. 12. 2020 geltenden Rechtslage wurde dieses Verfahren in der Form praktiziert, dass das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist, welche durch die Abgabe einer Kündigungserklärung gegenüber der bisherigen Krankenkasse ausgelöst wurde, sein Wahlrecht mehrfach korrigieren durfte, ohne Einfluss auf das ursprüngliche Datum des Krankenkassenwechsels. Nach der Rechtslage ab dem 1. 1. 2021 wird die Kündigungserklärung des Mitglieds durch eine Meldung der gewählten Krankenkasse ersetzt (§ 175 Absatz 4 Satz 4 1. Halbsatz SGB V). Folgerichtig wird das bisherige Verfahren im Kern unverändert fortgesetzt; lediglich für die Berechnung der Kündigungsfrist gelten die neuen Anforderungen. Danach wird im Zeitraum vom 1. 1. 2021 bis zum 30. 6. 2023 die Kündigungsfrist in dem vorgenannten Sinne durch die Erstellung einer Initialmeldung durch die erstgewählte Krankenkasse ausgelöst. Ab dem 1. 7. 2023 löst der Zugang der Wahlerklärung des Mitglieds gegenüber der erstgewählten Krankenkasse die Kündigungsfrist in dem vorgenannten Sinne aus. Innerhalb der so gebildeten Kündigungsfrist kann das Mitglied sein Wahlrecht ohne Auswirkung auf das ursprünglich angestrebte Datum des Krankenkassenwechsels — wie in dem vorstehenden Absatz beschrieben — "korrigieren".
(3) Mitglieder, die bei unverändertem Versicherungsverhältnis zunächst eine Wahlerklärung gegenüber einer oder mehreren Krankenkasse(n) abgegeben haben und anschließend gleichwohl bei ihrer bisherigen Krankenkasse verbleiben wollen, haben ihre Entscheidung formlos der bisherigen Krankenkasse mitzuteilen. Diese hat die Entscheidung des Mitglieds in geeigneter Weise zu dokumentieren. Anschließend übernimmt die bisherige Krankenkasse in ihrer Funktion als "wiedergewählte" Krankenkasse die Verpflichtung, die andere(n) betroffene(n) Krankenkasse(n) über die geänderte Wahlentscheidung des Mitglieds im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 175 Absatz 2 SGB V zu informieren. Ein Widerruf der Wahlerklärung(en) gegenüber der(n) zunächst gewählten Krankenkasse(n) durch das Mitglied ist nicht notwendig. Sofern der Versicherte die zur Meldung verpflichtete Stelle über die Wahl einer neuen Krankenkasse bereits informiert hat, hat er sie auch über den Widerruf bzw. über den Verbleib bei der bisherigen Krankenkasse zu benachrichtigen. Eine neue Bindungsfrist (vgl. Abschnitt 8) wird durch die Entscheidung des Mitglieds über den Verbleib bei der bisherigen Krankenkasse nicht ausgelöst.
(4) Ein Widerruf der Krankenkassenwahl nach dem Ende der Kündigungsfrist und damit nach Beginn der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse ist hingegen ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei der Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 175 Absatz 4 Satz 6 SGB V.
(5) Ein identisches Verfahren hat sich auch im Rahmen eines sofortigen Krankenkassenwahlrechts anlässlich des Eintritts einer Versicherungspflicht (vgl. Abschnitt 3.3) entwickelt. Den Versicherten steht das Wahl- bzw. Gestaltungsrecht bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht zu. Eine bzw. mehrere Wahlerklärung(en) können innerhalb dieser Frist "korrigiert" werden. Sofern ein Versicherter mehreren Krankenkassen gegenüber erklärt, deren Mitglied werden zu wollen, meldet die zur Meldung verpflichtete Stelle den Betroffenen bei der Krankenkasse an, die ihm vom Versicherten benannt wird. Dies gilt auch für Mitglieder, die aus Anlass des Eintritts eines neuen Versicherungspflichttatbestandes zunächst eine Wahlerklärung gegenüber einer oder mehreren Krankenkasse(n) abgegeben haben und anschließend gleichwohl bei ihrer bisherigen Krankenkasse verbleiben wollen. Ein förmlicher Widerruf der Wahlerklärung(en) gegenüber der(n) zunächst gewählten Krankenkasse(n) durch das Mitglied ist nicht notwendig. Die "wiedergewählte" Krankenkasse informiert die andere(n) betroffene(n) Krankenkasse(n) im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 175 Absatz 2 SGB V über die geänderte Wahlentscheidung des Mitglieds. Eine neue Bindungsfrist (vgl. Abschnitt 8) wird durch die Entscheidung des Mitglieds über den Verbleib bei der bisherigen Krankenkasse nicht ausgelöst.
(6) Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht, wenn ein Krankenkassenwechsel mit dem Zeitpunkt des Übergangs von einer Pflichtversicherung (oder Familienversicherung) zu einer freiwilligen Mitgliedschaft zusammenfällt. Die auf den Krankenkassenwechsel gerichtete Willenserklärung des Mitglieds (Wahlerklärung nach § 175 SGB V) erfüllt in diesem Fall gleichzeitig die Funktion einer Beitrittserklärung nach § 9 Absatz 2 in Verb. mit § 188 Absatz 3 Satz 1 SGB V. Das Wirksamwerden solcher Wahlerklärungen richtet sich nach § 130 BGB.
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