Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1. RS 2022/10
Ziff. 6.1. RS 2022/10, Eintritt von Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtige haben nach § 175 Absatz 3 Satz 1 SGB V bei Eintritt der Versicherungspflicht der zur Meldung verpflichteten Stelle (z. B. Arbeitgeber) unverzüglich formlos Angaben über die gewählte Krankenkasse (Name, Adresse, Datum des Beginns der Mitgliedschaft) zu machen. Die Vorlage eines wie auch immer gearteten Nachweises über die zuständige Krankenkasse durch das Mitglied ist nicht mehr vorgesehen; anstelle dessen tritt künftig eine elektronische Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse (vgl. Abschnitt 11). Kommt das Mitglied dieser Mitteilungspflicht gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht nach, gilt die unter Abschnitt 6.5.2 beschriebene Verfahrensweise.
(2) Versicherte, die aufgrund eines vorrangigen und eines nachrangigen Versicherungsverhältnisses über mehr als eine zur Meldung verpflichtete Stelle verfügen (z. B. versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit Rentenbezug), haben grundsätzlich alle zur Meldung verpflichteten Stellen über ihren Krankenkassenwechsel aus Anlass des Beginns der Versicherungspflicht rechtzeitig zu informieren. Ein Krankenkassenwechsel vollzieht sich allerdings auch dann, wenn im Einzelfall lediglich die für ein vorrangiges Versicherungsverhältnis zuständige Meldestelle innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht informiert wird.
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