Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.5. RS 2022/10
Ziff. 7.5. RS 2022/10, Ausstellung von Kündigungsbestätigungen
(1) Im Falle einer Kündigung im Sinne des § 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V (". . . Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll . . .") ist die Kündigungsbestätigung unverzüglich auszustellen. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass die Kündigungsbestätigung spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kündigung ausgestellt werden muss. Die Übermittlung der Kündigungsbestätigung darf nicht durch interne Abläufe verzögert oder verhindert werden.
(2) Im Falle einer Kündigung im Sinne des § 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V erfüllt die elektronische Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse nach § 175 Absatz 2 Satz 2 SGB V die Funktion einer Kündigungsbestätigung.
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