Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.3. RS 2002/03
Ziff. II.3. RS 2002/03, Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V
Für Arbeitnehmer, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert sind, gilt — ungeachtet des geänderten Wortlauts des § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V — im Ergebnis das bisherige Recht weiter. Sofern diese Arbeitnehmer "wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7" krankenversicherungspflichtig werden, können sie sich von der eintretenden Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Dies bedeutet, dass allen Arbeitnehmern, die infolge der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 40 500 EUR auf 41 400 EUR zum 1. 1. 2003 krankenversicherungspflichtig werden, ein Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht zusteht. Auch für die Folgejahre besteht bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht wegen Veränderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V ein Befreiungsrecht nur, wenn der Arbeitnehmer am 31. 12. 2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert war.
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