Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 5 VRG
§ 5 VRG, Erlöschen und Unterbrechung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf den Zuschuss erlischt
- 1. mit Ablauf des Monats, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet,
- 2. mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Altersrenten oder Altersbezüge oder eine Leistung beanspruchen kann, die nach § 2 Absatz 2 den Altersrenten oder Altersbezügen gleichgestellt ist.
(2) 1 Der Anspruch auf den Zuschuss besteht nicht, solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt hat. 2 Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von 3 Monaten wiederbesetzt oder der Arbeitgeber insgesamt für 2 Jahre die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an den Arbeitnehmer erfüllt hat.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service