Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1. RS 2004/01
Ziff. 2.1. RS 2004/01, Pensionen
(1) An erster Stelle werden in § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V die Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis genannt. Es handelt sich dabei um
- - die Versorgungsleistungen der Beamten und Richter nach dem BeamtVG
- - die Versorgungsleistungen nach §§ 69 und 69a BeamtVG für unter das vormalige Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter den Artikel 131 GG fallenden Personen;
- - die Versorgungsleistungen nach dem SVG.
(2) Des Weiteren nennt § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V die Versorgungsbezüge, die auf einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen beruhen, wie sie z. B. den dienstordnungsmäßig Angestellten der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung zustehen.
(3) Als Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne kommen u. a. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge für entlassene Beamte sowie für deren Hinterbliebene in Betracht.
(4) Zu den Versorgungsbezügen gehört auch die jährliche Sonderzuwendung; sie ist in dem Monat bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wird. Der Familienzuschlag (bis 30. 6. 1997: kindbezogener Teil des Ortszuschlags), den ein Ruhestandsbeamter erhält, zählt ebenfalls zu den Versorgungsbezügen im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V (BSG, Urteil vom 17. 12. 1996 — 12 RK 5/96 —, USK 9681).
(5) Versorgungsbezüge, die nur übergangsweise geleistet werden, sind in die Beitragsberechnung nicht einzubeziehen. Mithin bleiben z. B. Übergangsgelder, Übergangsbeihilfen und Übergangsgebührnisse für entlassene Beamte und Soldaten unberücksichtigt. Ebenso wie die übergangsweise gezahlten Bezüge sind auch die unfallbedingten Leistungen und die Leistungen der Beschädigtenversorgung unberücksichtigt zu lassen. Bei einer freiwilligen Versicherung können diese Einnahmen allerdings beitragspflichtig sein.
(6) Bei einer Unfallversorgung bleiben außer Betracht
- - mindestens ein Betrag von 20 v. H. des Zahlbetrags
- - bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalvergütung, mindestens aber 20 v. H. der erhöhten Unfallversorgung; die insoweit erforderliche Vergleichsberechnung obliegt den Zahlstellen der Versorgungsbezüge.
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