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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1. RS 2004/01
Ziff. 3.1. RS 2004/01, Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes
(1) Gegen die Erhebung des Beitrages nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz wird geltend gemacht, dass diese verfassungswidrig sei, weil
- a) die Beitragsbelastung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz übermäßig sei,
- b) kein Anspruch auf Krankengeld bestehe,
- c) Versorgungsbezieher betroffen seien, deren Alterseinkünfte aus Versorgungsbezügen bestehen, die anstelle einer Rente erzielt werden (z. B. Bezieher von berufsständischen Versorgungsleistungen; § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V),
- d) die Zahlstellen von Versorgungsbezügen keine Zuschüsse zu den Beiträgen zahlen, wie dies in der Rentenversicherung der Fall ist.
(2) Zu diesen Einwänden ist Folgendes anzumerken:
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