Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 9 AKI-RL
§ 9 AKI-RL, Qualifikation der verordnenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
(1) 1 Außerklinische Intensivpflege für beatmete oder trachealkanülierte Versicherte darf nur von besonders qualifizierten Vertragsärztinnen und Vertragsärzten auf der Grundlage einer Erhebung nach § 5 verordnet werden. 2 Besonders qualifizierte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind solche mit einer Qualifikation nach § 8 sowie Fachärztinnen und Fachärzte
- 1. für Innere Medizin und Pneumologie,
- 2. für Anästhesiologie,
- 3. für Neurologie,
- 4. mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
- 5. für Kinder- und Jugendmedizin.
(2) 1 Bei Versicherten, die weder beatmungspflichtig noch trachealkanüliert sind, erfolgt die Verordnung durch Fachärztinnen und Fachärzte, die auf die die außerklinische Intensivpflege auslösende Erkrankung spezialisiert sind. 2 Andere Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können nur im (ggf. telemedizinischen) Konsil mit auf die Erkrankung spezialisierten Fachärztinnen und Fachärzten verordnen. 3 Die Konsilpartnerin oder der Konsilpartner ist auf der Verordnung anzugeben.
(3) Die in diesem Paragraphen verwendeten Weiterbildungsbezeichnungen richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht in den jeweiligen Bundesländern führen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service