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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.4.2.2. RS 2006/06
Ziff. 1.4.2.2. RS 2006/06, Fälle des Unfallversicherungsschutzes nach anderen Vorschriften
Besteht der Unfallversicherungsschutz nach einer der in Abschnitt 1.3.5 genannten Vorschriften, greifen die einschränkenden Bedingungen des § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII hinsichtlich der versicherten Tätigkeit nicht.
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