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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.1. RS 2006/06
Ziff. 2.3.1. RS 2006/06, § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII
Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen ist der für den Pflegeort zuständige kommunale Unfallversicherungsträger zuständig.
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