Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB V Ziff. 2. RS 2007/02
§ 13 SGB V Ziff. 2. RS 2007/02, Wahl der Kostenerstattung/Bindungswirkung
(1) Die Versicherten sind unverändert an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Jahr gebunden. Es empfiehlt sich daher für die Krankenkasse, die Information des Versicherten über seine Wahl zum Anlass zu nehmen, ihn wie bisher — ggf. ausgehend von der individuellen Satzungsbestimmung — über die Konsequenzen der Wahl der Kostenerstattung zu informieren und ihn dabei auch ausdrücklich auf die diesbezügliche Bindung für ein Jahr aufmerksam zu machen. Falls der Wille des Versicherten nicht klar erkennbar ist, ist die Intention des Versicherten zu hinterfragen.
(2) Neu ist im Gesetz vorgesehen, dass die Wahl der Kostenerstattung auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen möglich ist. Auch hierauf sollten die Versicherten gerade vor dem Hintergrund der Bindungswirkung für ein Jahr hingewiesen werden. Entscheidet sich der Versicherte beispielsweise bei der Behandlung durch einen Allgemeinarzt für die Kostenerstattung, gilt diese Wahl für den gesamten Bereich der ärztlichen Behandlung, d. h. also auch für eine ggf. später daneben notwendige fachärztliche Behandlung. Bei veranlassten Leistungen ist im Gesetz offen geblieben, ob die Wahl für sämtliche oder nur für einzelne veranlasste Leistungen (z. B. Leistungsart Heilmittel) möglich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Wahl auch nur für einzelne veranlasste Leistungen unter Berücksichtigung der Bindungswirkung von einem Jahr erfolgen kann. Zu den "veranlassten Leistungen" gehören vom behandelnden Arzt verordnete Leistungen wie Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Häusliche Krankenpflege usw.
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