Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20c SGB V Ziff. 2. RS 2007/02
§ 20c SGB V Ziff. 2. RS 2007/02, Förderhöhe, Mittelverausgabung, Förderverfahren
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände werden zur Selbsthilfeförderung in einem festen Umfang in Höhe von 0,55 EUR pro Versicherten pro Jahr verpflichtet. Ab dem Förderjahr 2008 sind diese Fördermittel vollständig an die Selbsthilfe auszuschütten. Die Mittelaufbringung auf der Landes- und der örtlichen Ebene hat dann nach KM6 (Wohnortprinzip) zu erfolgen.
(2) Für das Förderjahr 2008 veröffentlichen die Spitzenverbände der Krankenkassen Näheres zur Umsetzung des § 20c SGB V (u. a. zur kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung, zur Verteilung der Fördermittel auf den verschiedenen Förderebenen und Förderbereichen sowie zur Beteiligung der Selbsthilfe).
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