Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB V Ziff. 4. RS 2007/02
§ 37 SGB V Ziff. 4. RS 2007/02, Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen
(1) Das vom BSG seit 2005 geschaffene Wahlrecht der Versicherten zu entscheiden, ob die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege erbracht oder im Rahmen der selbst sichergestellten Pflege nach dem SGB XI als maßgeblicher Hilfebedarf bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden sollen, wird wieder beseitigt. Damit umfasst der Anspruch auf häusliche Krankenpflege ab 1. 4. 2007 verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch dann, wenn dieser Hilfebedarf bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt wird. Ist eine Leistung der häuslichen Krankenpflege erforderlich und auch zu genehmigen, kann sie ab 1. 4. 2007 nicht abgelehnt werden mit dem Hinweis darauf, dass der entsprechende Hilfebedarf als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit schon berücksichtigt worden ist.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 SGB V das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen fest. Bis zu einer Festlegung des Gemeinsamen Bundesausschusses gelten die bisherigen Regelungen in den Begutachtungs-Richtlinien nach dem SGB XI sowie in den Häusliche Krankenpflege-Richtlinien.
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