Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 5. RS 2007/02
§ 40 SGB V Ziff. 5. RS 2007/02, Übernahme von Mehrkosten bei selbstgewählten stationären Rehabilitationseinrichtungen
(1) Versicherte können zukünftig auch zertifizierte stationäre Rehabilitationseinrichtungen, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht bzw. als abgeschlossen gilt, in Anspruch nehmen. Ggf. anfallende Mehrkosten im Vergleich zu der von der Krankenkasse bestimmten geeigneten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht bzw. als abgeschlossen gilt, sind vom Versicherten zu tragen. Bei der Vergleichsberechnung sind insbesondere die Vergütungssätze der Rehabilitationseinrichtungen und die Reisekosten zu berücksichtigen.
(2) Bis zur Zertifizierung von Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 Absatz 2a SGB IX (vgl. Ziffer 4) können berechtigte Wünsche der Versicherten bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung nur berücksichtigt werden, sofern ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht bzw. als abgeschlossen gilt.
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