Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.1.1. RS 2007/07
Ziff. 8.1.1. RS 2007/07, Allgemeines
(1) Der Wegfall des Arbeitsentgelts aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit lässt die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V unberührt, da lediglich von einem vorübergehenden Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auszugehen ist.
(2) Das nach dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bemessene Krankengeld ersetzt bei Arbeitnehmern die bisherige Bemessungsgrundlage (das vorrangig zu berücksichtigende Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 240 SGB V) und lässt die Beitragspflicht zur Krankenversicherung entfallen. Gleiches gilt bei Bezug einer anderen Entgeltersatzleistung (Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld), die das Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage ersetzt.
(3) In der Zeit, in der Krankengeld oder eine andere Entgeltersatzleistung gezahlt wird und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt, das zugleich auch die vor dem Leistungsbezug maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage ist, wegfällt, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V) nicht in Ansatz zu bringen. Durch den arbeitsunfähigkeitsbedingten Wegfall des Arbeitsentgelts entsteht keine Beitragspflicht für bislang wegen einer (in Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze) beitragsrechtlich nicht berücksichtigten Einkunftsart.
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