Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.3.5. RS 2007/09
Ziff. II.3.5. RS 2007/09, Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags, wenn die Arbeitgeberumlage weniger als 2,5 v. H. beträgt
Ein geldwerter Vorteil in Form des Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV kann dem Arbeitnehmer nur zugerechnet werden, wenn ihm dieser Vorteil auch tatsächlich zugute kommt. Deshalb ist in den Fällen, in denen der Umlagesatz weniger als 2,5 v. H. beträgt, dem Arbeitsentgelt nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV nur ein Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelts hinzuzurechnen, der der Höhe nach dem vom Arbeitgeber zu tragenden Umlagesatz entspricht. Der hiernach ermittelte Hinzurechnungsbetrag vermindert sich gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV 2. Halbsatz monatlich um 13,30 EUR.
Beispiel:
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt = 2 000 EUR,
vom Arbeitgeber zu tragende Umlage (1 v. H.) = 20 EUR,
- a) Ermittlung eines individuell steuer- und beitragspflichtigen Anteils:
- b) Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verb. mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV:
Steuerfreier Anteil nach § 3 Nummer 56 EStG | 20 EUR |
+ pauschal besteuerter Anteil | 0 EUR |
= | 20 EUR |
./. Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV | 100 EUR |
= beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV | 0 EUR |
- c) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV:
(20 EUR : 1 x 100 =) 2 000 EUR x 1,0 v. H. = | 20 EUR |
./. | 13,30 EUR |
6,70 EUR |
- d) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt:
laufendes Arbeitsentgelt | 2 000 EUR | |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme aus a) bis c): | ||
individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil: | 0 EUR | |
+ Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV übersteigender Anteil: | 0 EUR | |
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV | 6,70 EUR | |
insgesamt | 6,70 EUR | 6,70 EUR |
= | 2 006,70 EUR |
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