Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.3.6.1. RS 2007/09
Ziff. II.3.6.1. RS 2007/09, Vergleichsberechnung
(1) Der nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfreie Höchstbetrag von 1 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) wird um den Betrag der nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Aufwendungen verringert. Daraus ergibt sich folgende Beurteilung:
- a) Ist die Differenz größer als der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse, so bleibt der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse in voller Höhe nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfrei.
- b) Ist die Differenz geringer als der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse, dann wird der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag von 1 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) und den nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Aufwendungen im Rahmen § 3 Nummer 56 EStG steuerfrei belassen. Der Restbetrag der Arbeitgeberumlage wird entweder individuell steuerpflichtig oder kann pauschal versteuert werden.
- c) Das Ergebnis der steuerlichen Beurteilung ist Ausgangsbasis für die Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen Hinzurechnungsbetrags.
Beispiel 1:
Die Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut.
Zur umlagefinanzierten Pensionskasse trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein, Umlagesatz 1 v. H.
Die Aufwendungen zur kapitalgedeckten Pensionskasse betragen 1 v. H., die jeweils vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu Hälfte getragen werden.
Die Arbeitnehmeraufwendungen werden nicht durch eine Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt finanziert.
- - Die Aufwendungen des Arbeitgebers zur umlagefinanzierten Pensionskasse wären nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfrei.
- - Die Aufwendungen des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei.
- - Es ist zu prüfen, ob die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 56 EStG aufrechterhalten werden kann (Vergleichsberechnung).
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt = | 2 000 EUR |
vom Arbeitgeber zu tragende Umlage (1 v. H.) = | 20 EUR |
Aufwendungen des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten Pensionskasse: | |
0,5 v. H. von 2 000 EUR = | 10 EUR |
Steuerliche Beurteilung:
Die Aufwendungen des Arbeitgebers in Höhe von 10 EUR zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei
- - Vergleichsberechnung:
- 53 EUR ./. 10 EUR = 43 EUR.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
- a) Ermittlung eines individuell steuer- und beitragspflichtigen Anteils:
- b) Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verb. mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV:
Steuerfreier Anteil nach § 3 Nummer 56 EStG | 20 EUR |
+ pauschal besteuerter Anteil | 0 EUR |
= | 20 EUR |
./. Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV | 100 EUR |
= beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV | 0 EUR |
- c) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV:
(20 EUR : 1 x 100 =) 2 000 EUR x 1,0 v. H. = | 20 EUR |
./. | 13,30 EUR |
6,70 EUR |
- d) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt:
laufendes Arbeitsentgelt | 2 000 EUR | |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme aus a) bis c): | ||
individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil: | 0 EUR | |
+ Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV übersteigender Anteil: | 0 EUR | |
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV | 6,70 EUR | |
insgesamt | 6,70 EUR | 6,70 EUR |
= | 2 006,70 EUR |
Beispiel 2:
Die Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut.
Zur umlagefinanzierten Pensionskasse trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein, Umlagesatz 1 v. H.
Die Aufwendungen zur kapitalgedeckten Pensionskasse betragen 4 v. H., die jeweils vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu Hälfte getragen werden.
Die Arbeitnehmeraufwendungen werden nicht durch eine Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt finanziert.
- - Die Aufwendungen des Arbeitgebers zur umlagefinanzierten Pensionskasse wären nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfrei.
- - Die Aufwendungen des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei
- - Es ist zu prüfen, ob die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 56 EStG aufrechterhalten werden kann (Vergleichsberechnung)
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt = | 2 500 EUR |
vom Arbeitgeber zu tragende Umlage (1 v. H.) = | 25 EUR |
Aufwendungen des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten Pensionskasse: | |
2,0 v. H. von 2 500 EUR = | 50 EUR |
Steuerliche Beurteilung:
Die Aufwendungen des Arbeitgebers in Höhe von 50 EUR zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei.
- - Vergleichsberechnung:
- 53 EUR ./. 50 EUR = 3 EUR
Die Differenz von 3 EUR ist geringer als der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse (25 EUR). Damit ist der Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse nur noch in Höhe von 3 EUR nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfrei. Der Restbetrag von 22 EUR wird nach § 40b EStG pauschal versteuert. Die Summe der Beträge aus 3 EUR und 22 EUR bildet die Ausgangsbasis für die Ermittlung des sv-pflichtigen Anteils.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
- a) Ermittlung eines individuell steuer- und beitragspflichtigen Anteils:
- b) Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verb. mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV:
Steuerfreier Anteil nach § 3 Nummer 56 EStG | 3 EUR | |
+ pauschal besteuerter Anteil | 22 EUR | |
= | 25 EUR | |
./. Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV | 100 EUR | |
= beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV | 0 EUR |
- c) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV:
(25 EUR : 1 x 100 =) 2 500 EUR x 1,0 v. H. = | 25 EUR | |
./. | 13,30 EUR | |
= | 11,70 EUR |
- d) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt:
laufendes Arbeitsentgelt | 2 500 EUR | |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme aus a) bis c): | ||
individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil: | 0 EUR | |
+ Grenzbetrag n. § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV übersteigender Anteil: | 0 EUR | |
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV | 11,70 EUR | |
insgesamt | 11,70 EUR | 11,70 EUR |
= | 2 511,70 EUR |
Beispiel 3:
Die Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut.
Die kapitalgedeckte Pensionskasse wird durch Arbeitnehmeraufwendungen auf der Basis einer Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 100 EUR monatlich finanziert.
Zur umlagefinanzierten Pensionskasse trägt der Arbeitgeber einen Umlagesatz von 5 v. H.
- - Die Aufwendungen des Arbeitgebers zur umlagefinanzierten Pensionskasse wären nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfrei.
- - Die Aufwendungen des Arbeitnehmers zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei.
- - Es ist zu prüfen, ob die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 56 EStG aufrechterhalten werden kann (Vergleichsberechnung)
Bei Pauschalbesteuerung werden die Höchstgrenzen des § 40b EStG ausgeschöpft.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt = | 2 500 EUR |
vom Arbeitgeber zu tragende Umlage (5 v. H.) = | 125 EUR |
Entgeltumwandlung zur kapitalgedeckten Pensionskasse | 100 EUR |
Steuerliche Beurteilung:
Die Aufwendungen des Arbeitnehmers in Höhe von 100 EUR zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei.
- - Vergleichsberechnung:
- 53 EUR ./. 100 EUR = 0 EUR
Die aus der Entgeltumwandlung finanzierten steuerfreien Aufwendungen übersteigen den Betrag von 53 EUR. Damit kommt für die Arbeitgeberaufwendungen zur umlagefinanzierten Pensionskasse eine Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 56 EStG nicht Betracht.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
- a) Ermittlung eines individuell steuer- und beitragspflichtigen Anteils:
Gesamtbetrag der Umlage: | 125 EUR | |
./. steuerfreier Anteil nach § 3 Nummer 56 EStG | 0 EUR | |
./. pauschal besteuerter Anteil | 125 EUR | |
= individuell steuerpflichtiger und beitragspflichtiger Anteil: | 0 EUR |
- b) Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verb. mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV:
Steuerfreier Anteil nach § 3 Nummer 56 EStG | 0 EUR | |
+ pauschal besteuerter Anteil | 125 EUR | |
= | 125 EUR | |
./. Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV | 100 EUR | |
= beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV | 25 EUR |
- c) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV:
(100 EUR : 5 x 100 =) 2 000 EUR x 2,5 v. H. = | 50 EUR | |
./. | 13,30 EUR | |
36,70 EUR |
- d) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt:
laufendes Arbeitsentgelt | 2 500 EUR | |
./. Entgeltumwandlung | 100 EUR | |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme aus a) bis c): | ||
individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil: | 0 EUR | |
+ Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV übersteigender Anteil: | 25 EUR | |
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV | 36,70 EUR | |
insgesamt | 61,70 EUR | 61,70 EUR |
= | 2 461,70 EUR |
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